Festlegung des Verwertungsverfahrens | Direktes Gesuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 -
dass die X. über das Betreibungsamt Oberengadin A. für den Betrag von Fr.
800'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betreibt,
-
dass die Gläubigerin nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren am 15.
Dezember 2005 beim Betreibungsamt Oberengadin das Fortsetzungsbegeh-
ren und am 31. März 2006 das Verwertungsbegehren stellte,
-
dass es im vorliegenden Fall um die Verwertung von Gemeinschaftsvermö-
gen geht (Anteil einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Schuldner und
B. betreffend das Grundstück Nr. C. in D.),
-
dass sich alle Beteiligten gemäss ihren dem Betreibungsamt Oberengadin
zugestellten Anträgen vom 29./30. Juni bzw. 03. Juli 2006 einig sind, dass
die Verwertung durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation
des Gemeinschaftsvermögens erfolgen soll,
-
dass das Betreibungsamt Oberengadin am 14. Juli 2006 dem Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bung und Konkurs die Betreibungsakten zur Bestimmung des Verwertungs-
verfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG zugestellt hat,
-
dass unter den gegebenen Umständen die Auflösung der einfachen Gesell-
schaft und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens ohne Zweifel die ge-
eignetste Verwertungsmassnahme ist, welche ebenfalls mit den Vorstellun-
gen aller Beteiligten übereinstimmt (vgl. auch Art. 10 VVAG),
-
dass deshalb anzuordnen ist, dass die Verwertung des Gemeinschaftsver-
mögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Ge-
meinschaftsvermögens stattzufinden hat,
-
dass das Betreibungsamt Oberengadin mit der Verwertung im genannten
Sinne beauftragt wird, wobei es ihm freigestellt ist, die Verwertung einem Ver-
walter zu übertragen (Art. 132 Abs. 3 SchKG),
E. 3 erkannt:
Dispositiv
- In der Betreibung Nr. 2052670 des Betreibungsamtes Oberengadin wird im Sinne von Art. 132 SchKG bestimmt, dass die Verwertung des gemeinschaft- lichen Vermögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquida- tion des Gemeinschaftsvermögens stattzufinden hat.
- Mit der Verwertung wird das Betreibungsamt Oberengadin betraut, wobei es ihm freigestellt ist, dafür einen Verwalter beizuziehen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. August 2006 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 19 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Kantonsrichter Tomaschett und Möhr Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungssache des A., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Stern, Beetho- venstrasse 24, 8002 Zürich, des B., Gesuchsteller und der X ., Gesuchstellerin, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Thomas Ruoss, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, betreffend Festlegung des Verwertungsverfahrens, wird nach Einsichtnahme in das Schreiben des Betreibungsamtes Oberengadin vom 14. Juli 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten und in Erwägung,
2 - dass die X. über das Betreibungsamt Oberengadin A. für den Betrag von Fr. 800'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betreibt, - dass die Gläubigerin nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren am 15. Dezember 2005 beim Betreibungsamt Oberengadin das Fortsetzungsbegeh- ren und am 31. März 2006 das Verwertungsbegehren stellte, - dass es im vorliegenden Fall um die Verwertung von Gemeinschaftsvermö- gen geht (Anteil einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Schuldner und B. betreffend das Grundstück Nr. C. in D.), - dass sich alle Beteiligten gemäss ihren dem Betreibungsamt Oberengadin zugestellten Anträgen vom 29./30. Juni bzw. 03. Juli 2006 einig sind, dass die Verwertung durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens erfolgen soll, - dass das Betreibungsamt Oberengadin am 14. Juli 2006 dem Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs die Betreibungsakten zur Bestimmung des Verwertungs- verfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG zugestellt hat, - dass unter den gegebenen Umständen die Auflösung der einfachen Gesell- schaft und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens ohne Zweifel die ge- eignetste Verwertungsmassnahme ist, welche ebenfalls mit den Vorstellun- gen aller Beteiligten übereinstimmt (vgl. auch Art. 10 VVAG), - dass deshalb anzuordnen ist, dass die Verwertung des Gemeinschaftsver- mögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Ge- meinschaftsvermögens stattzufinden hat, - dass das Betreibungsamt Oberengadin mit der Verwertung im genannten Sinne beauftragt wird, wobei es ihm freigestellt ist, die Verwertung einem Ver- walter zu übertragen (Art. 132 Abs. 3 SchKG),
3 erkannt: 1. In der Betreibung Nr. 2052670 des Betreibungsamtes Oberengadin wird im Sinne von Art. 132 SchKG bestimmt, dass die Verwertung des gemeinschaft- lichen Vermögens durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquida- tion des Gemeinschaftsvermögens stattzufinden hat. 2. Mit der Verwertung wird das Betreibungsamt Oberengadin betraut, wobei es ihm freigestellt ist, dafür einen Verwalter beizuziehen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc